Der Februar 2021 bringt wieder einige Neuerungen mit, welche insbesondere die Steuererklärung betreffen. Verbraucher haben übrigens aufgrund der Corona-Krise mehr Zeit, die Steuererklärung abzugeben. Zugleich gibt es einige Besonderheiten. Was dabei berücksichtigt werden muss, zeigt sich in diesem Ratgeber.
Abgabefrist für die Steuererklärung wird verlängert
Der Deutsche Bundestag hat darüber abgestimmt, dass die Abgabefrist für Steuererklärungen 2019 verlängert wird. Dies ist auf die Corona-Krise zurückzuführen, denn aufgrund der Beantragung von Corona-Hilfen und Beantragung von Kurzarbeitergeldes sind Steuerberater bereits überlastet, wie die Oppositionsfraktionen auf Bundestag.de berichten.
Insgesamt wurde die Frist um sechs Monate verlängert, denn eigentlich müssten die Jahressteuererklärungen 2019 bis zum 28. Februar 2021 abgegeben werden, dies wurde entsprechend zum 31. August 2021 verlängert. Zusätzlich gibt es auch eine 15-monatige zinsfreie Karenzzeit, wenn der Verbraucher einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein in Anspruch nimmt.
Damit die Kosten gesenkt werden können, kann der Verbraucher selbst über eine Steuersoftware die Steuererklärung vorbereiten. Ein Steuerberater oder ein Verein kann sich die einzelnen Posten im Anschluss ansehen und auf Korrektheit überprüfen. In der Regel sind Korrekturen aber selten, da eine Steuersoftware auch Tipps und Hilfestellungen liefert.
Home-Office und Kurzarbeit haben Konsequenzen
Einige Unternehmen haben bereits auf Home-Office umgestellt und wiederum andere werden wohl demnächst dazu verpflichtet. Das kann sich innerhalb der Werbungskosten bemerkbar machen, denn in der Regel sind Arbeitnehmer 200 Tage im Jahr zum Unternehmen gefahren – dies könnte 2020 und 2021 um ein vielfaches weniger sein. Der Weg zur Arbeit konnte bisher als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Wenn jetzt aus den eigenen vier Wänden gearbeitet wird, dann können die Arbeitnehmer jetzt eine Pauschale von fünf Euro innerhalb der Werbungskosten angeben je Home-Office-Tag, jedoch mit einem Maximalbetrag von 600 Euro. Diese Regelung wurde kürzlich verabschiedet.
Wenn ein Angestellter aber aufgrund von Kurzarbeit frei hatte, dann zählt dieser Tag entsprechend nicht zu den Fahrtkosten und auch nicht zur Home-Office-Pauschale. Das Kurzarbeitergeld ist nämlich steuerfrei, jedoch unterliegt diesem ein Progressionsvorbehalt. Das Finanzamt wird dieses Einkommen zusätzlich annehmen, wenn der Steuersatz für übrige Einkünfte ermittelt wird. Der Steuersatz sowie die Belastungen werden damit erhöht – eine Nachforderung vom Finanzamt erscheint als wahrscheinlich.
Mehr Arbeitnehmer müssen eine Steuererklärung abgeben
Innerhalb der Corona-Zeit sind mehr Arbeitnehmer dazu verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben. Wenn im Jahr 2020 mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld oder einen anderen Lohnersatz erhalten hat, muss unbedingt eine Steuererklärung einreichen.
Diese Steuererklärung ist auch sowohl für Berufstätige als auch für Pensionäre notwendig, welche einen Freibetrag in ihren Lohnsteuerdaten hinterlegt haben oder sich in den Steuerklassen III/V, IV plus Faktor oder VI befunden haben.
Freiwillige Erklärungen müssen erst 2024 abgegeben werden
Wenn die Steuererklärung aber keine Pflicht darstellt, dann können Arbeitnehmer die freiwilligen Erklärungen für 2020 auch erst zum 31. Dezember 2024 beim Finanzamt eingereicht werden. Die rückwirkende Einreichung von vier Jahren besteht sonst eigentlich nur bei Auszubildenden.
Eine freiwillige Erklärung ist sinnvoll, wenn Kosten für die Fortbildung abgesetzt werden sollen oder hohe Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden sollen. Selbiges kann auch eingereicht werden, wenn ein beruflich-bedingter Umzug nötig war. Ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfsverein kann hierbei helfen.