Ein Darlehen wird umgangssprachlich auch als Kredit bezeichnet. Es handelt sich dabei um einen schuldrechtlichen Vertrag, bei dem der Kreditgeber dem Kreditnehmer einen bestimmten Betrag in Geld oder vertretbare Sachen vorübergehend zur Nutzung überlässt. Der Darlehensnehmer ist bei Fälligkeit des Darlehens verpflichtet, dem Darlehensgeber den Nennbetrag der Geldschuld oder eine gleichwertige Sache zurückzugeben. Das Darlehens wird normalerweise gem. § 488 III BGB entgeltlich sein. Juristisch bestehen rechtliche Unterschiede zwischen einem Kredit und einem Darlehen. Dies geht aus §§ 488-490 BGB hervor. In der Praxis werden die beiden Begriffe jedoch weitestgehend von der Bevölkerung synonym verwendet. Bei Gelddarlehen wird in der Regel ein Zinssatz vereinbart, welcher, wenn nichts anderes im Vertrag vereinbart worden ist, stets nach Ablauf eines Jahres zu zahlen ist. Ist die Laufzeit des Darlehens kürzer als ein Jahr, so sind die Zinsen bei der Rückzahlung des Darlehens zu entrichten gem. § 488 II BGB. Im Rahmen der Vertragsfreiheit kann eine zusätzliche Darlehensgebühr vereinbart werden. Diese kann sich nach der Höhe des Darlehens richten und ist von Bank zu Bank verschieden, auch wenn die Rechtssprechung in Deutschland diese seit 2014 diese faktisch nicht mehr zulässt. Dennoch wird empfohlen, vor Abschluss eines Darlehensvertrages, die Konditionen der jeweiligen Anbieter zu vergleichen. Über www.vertrag.de können zusätzliche Informationen bezüglich Darlehensverträge eingesehen werden.
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